Voraussetzungen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie die Erneuerung von Wohnraum sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ohne Wohnbauförderung wird die Grundsteuerbefreiung nur gewährt, wenn die neu geschaffene oder erneuerte Nutzfläche je Wohnung die nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbare Wohnfläche nicht überschreitet.
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Wohnungen befinden, die nicht ganzjährig zur Deckung des Wohnbedarfs genutzt werden (z. B. Ferienwohnungen), sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Eine vollständige Befreiung von der Grundsteuer (100 %) ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleibt.
Antragstellung und Fristen
Die Grundsteuerbefreiung muss vom Grundstückseigentümer schriftlich bei der Baurechtsverwaltung Vorderland beantragt werden.
Wann beginnt die Steuerbefreiung?
Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung:
Die Befreiung gilt ab dem Jahr nach der Fertigstellung des Bauvorhabens.
Antrag später als 2 Jahre nach Fertigstellung:
Die Befreiung gilt erst ab dem Jahr, in dem der Antrag eingeht.
Ein Bauvorhaben gilt als fertiggestellt, sobald die Meldung der Fertigstellung inklusive aller erforderlichen Unterlagen zur Schlussüberprüfung gemäß Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist.
Wird das Gebäude oder ein Teil davon bereits vor diesem Zeitpunkt genutzt oder vermietet, gilt dieser Zeitpunkt als Fertigstellung.
Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
Um die vollen 20 Jahre der maximalen Grundsteuerbefreiung auszunutzen, muss der Antrag auf Befreiung innerhalb von 5 Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens bei der Behörde eingebracht werden. Sonst wird nur der Restzeitraum bei Vorliegen der Voraussetzungen befreit.