Hundehaltung

Ein Beagle an der Leine blickt zu einer Person in Turnschuhen auf, die auf einem gepflasterten Weg steht.

Melde- und Abgabepflicht für Hunde
Hundehalter sind gesetzlich verpflichtet, ihren Hund bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden. Für Hunde ab dem dritten Lebensmonat erhebt die Gemeinde Zwischenwasser eine Hundeabgabe. Abgabepflichtig ist jeweils der Hundehalter.

Hundemarke
Außerdem muss der Hundehalter sicherstellen, dass der Hund außerhalb des Hauses und der dazugehörigen, umzäunten Grundstücke eine gültige Hundemarke gut sichtbar am Halsband trägt.

Chip- und Registrierungspflicht
In Österreich müssen alle Hunde mit einem Mikrochip versehen sein, um sie bei Verlust eindeutig identifizieren und ihrem Besitzer zuordnen zu können. Der Mikrochip wird vom Tierarzt auf Kosten des Hundehalters eingesetzt. Die Registrierung des Chips (Zifferncode) erfolgt kostenlos und online über die Heimtierdatenbank des Bundesministeriums. Auf Wunsch kann dies auch gegen Entgelt vom Tierarzt oder der Wohnsitzgemeinde übernommen werden.

Besondere Bestimmungen für bestimmte Hunderassen
Für das Halten bestimmter Hunderassen („Kampfhunde“) ist zusätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Verordnung im Downloadbereich oder unter diesem Link.

An- und Abmeldung
An- und Abmeldungen können beim Bürgerservice der Gemeinde Zwischenwasser oder online unter Formulare/Hundehaltung durchgeführt werden.

Sachkundenachweis für neue Hundehalter
Wer seit dem 1. Juli 2026 erstmals einen Hund hält, muss verpflichtend einen Sachkundenachweis erbringen (Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2024 und 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 144/2026). Dieser umfasst einen Theoriekurs im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, der vor der Aufnahme der Hundehaltung zu absolvieren ist, sowie eine zweistündige Praxiseinheit gemeinsam mit dem Hund, die binnen zwölf Monaten nach Aufnahme der Haltung nachzuweisen ist. Der Hund muss bei der Praxiseinheit mindestens sechs Monate alt sein.

Befreit sind insbesondere Personen, die bereits einen Hund halten oder in den letzten zwei Jahren einen Hund über einen Zeitraum von zwei Jahren gehalten haben und dies durch eine Registrierung in der Heimtierdatenbank nachweisen können, sowie Personen mit bestimmten fachrelevanten Ausbildungen (§ 2a Abs. 5 der 2. Tierhaltungsverordnung). Alle Informationen sowie eine Übersicht der anerkannten Kursanbieter finden Sie auf der Website des Landes Vorarlberg unter diesem Link.