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Europawahl

Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Periode finden erneut Wahlen für denselben Zeitraum statt – es sei denn, der Rat legt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen anderen Termin fest.

Der Wahltermin wird durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt und in allen Gemeinden öffentlich bekannt gemacht.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, können unter bestimmten Voraussetzungen – nach dem Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz – ihr Stimmrecht auch im Aufenthaltsstaat ausüben

Wahlberechtigt ist, wer spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, österreichische Staatsbürgerin bzw. österreichischer Staatsbürger, Auslandsösterreicherin bzw. Auslandsösterreicher oder Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger mit Wohnsitz in Österreich ist und am Stichtag in der Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen ist.

Wählen mit der amtlichen Wahlinformation

In der Regel wird die amtliche Wahlinformation automatisch per Post zugestellt. Die Wahl erfolgt am Wahlsonntag im zugewiesenen Wahllokal der Wohnsitzgemeinde. Alternativ besteht die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl mittels Wahlkarte oder durch den Besuch der Wahlkommission bei Gehunfähigkeit.