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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes und öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und damit zusammenhängende dingliche Rechte eingetragen werden.

Solche Rechte sind beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten. Eine Grundbuchseinsicht ist für jeden möglich. Einen Grundbuchauszug erhält man beim Bezirksgericht, beim Notar oder im Internet. Für Zwischenwasser zuständig ist das Bezirksgericht Feldkirch, Churer Straße 13, 6800 Feldkirch, Tel. +43 5522 3020.

Weitere Informationen zu Grundbuch, Grundbucheintragung, Grundbuchseinsicht, Aufbau eines Grundbuchauszugs etc. sind im Amtshelfer Grundbuch zu finden.

Legalisator
Ein Legalisator wird vom Oberlandesgericht bestellt und ist für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch – also etwa Kaufverträge oder Darlehensverträge – zuständig. Die Aufgabe des Legalisators ist die Beglaubigung der Unterschrift, nicht jedoch die rechtliche Überprüfung des Vertrags.

Grundverkehr
Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der Grunderwerb durch Nicht-EU-Bürger ist genehmigungspflichtig. Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Genehmigung durch die Grundverkehrs-Landeskommission oder eine Bestätigung vorliegt, dass keine Genehmigung benötigt wird (Negativbescheinigung).

Baugrundstücksbestätigung
Für den Erwerb einer Liegenschaft oder einer Wohnung auf einem als Baufläche gewidmeten Grundstück benötigt der Erwerber lediglich eine Baugrundstücksbestätigung für das Grundbuchgericht (ausgenommen Nicht-EU-Bürger).