Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen).
Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.
Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.
Hebesätze in unserer Gemeinde:
• Land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 %
• Übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 %
Bis zu einem Betrag von 75,- € ist der 15.5. die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer. Ab einem Betrag von 75,- € ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig.
Voraussetzungen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie die Erneuerung von Wohnraum sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Wohnnutzfläche beträgt höchstens 130 m².
Bei Haushalten mit mehr als fünf gemeinsam lebenden Personen oder bei Rollstuhlfahrer:innen im Haushalt erhöht sich die Grenze auf 150 m².
Ohne Wohnbauförderung wird die Grundsteuerbefreiung nur gewährt, wenn die neu geschaffene oder erneuerte Nutzfläche je Wohnung die nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbare Wohnfläche nicht überschreitet.
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Wohnungen befinden, die nicht ganzjährig zur Deckung des Wohnbedarfs genutzt werden (z. B. Ferienwohnungen), sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Eine vollständige Befreiung von der Grundsteuer (100 %) ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleibt.
Antragstellung und Fristen
Die Grundsteuerbefreiung muss vom Grundstückseigentümer schriftlich bei der Baurechtsverwaltung Vorderland beantragt werden.
Wann beginnt die Steuerbefreiung?
Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung:
Die Befreiung gilt ab dem Jahr nach der Fertigstellung des Bauvorhabens.
Antrag später als 2 Jahre nach Fertigstellung:
Die Befreiung gilt erst ab dem Jahr, in dem der Antrag eingeht.
Ein Bauvorhaben gilt als fertiggestellt, sobald die Meldung der Fertigstellung inklusive aller erforderlichen Unterlagen zur Schlussüberprüfung gemäß Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist.
Wird das Gebäude oder ein Teil davon bereits vor diesem Zeitpunkt genutzt oder vermietet, gilt dieser Zeitpunkt als Fertigstellung.
Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
Um die vollen 20 Jahre der maximalen Grundsteuerbefreiung auszunutzen, muss der Antrag auf Befreiung innerhalb von 5 Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens bei der Behörde eingebracht werden. Sonst wird nur der Restzeitraum bei Vorliegen der Voraussetzungen befreit.