Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (also der steuerpflichtigen Arbeitslöhne)
Liegt die gesamte Bemessungsgrundlage eines Unternehmens in einem Kalendermonat unter 1.460,- €, kann ein Freibetrag von 1.095,- € abgezogen werden.
Die Kommunalsteuer ist monatlich vom Unternehmer selbst zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats (Fälligkeitstag) an die zuständige Gemeinde zu entrichten.
Jahreserklärung
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Kommunalsteuererklärung abzugeben. Diese muss die gesamte Bemessungsgrundlage des Unternehmens, aufgeteilt auf alle betroffenen Gemeinden, enthalten.
Wird die einzige Betriebsstätte in einer Gemeinde geschlossen, ist binnen eines Monats nach der Schließung eine Steuererklärung mit der entsprechenden Bemessungsgrundlage an die Gemeinde zu übermitteln.
Die Steuererklärung ist elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.
Ist eine elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, kann die Erklärung in Papierform mittels amtlichen Vordruckes bei der Gemeinde eingereicht werden.
Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993 (BGBl. Nr. 819/1993).