Der Landtag entspricht dem Nationalrat auf Landesebene. Er ist das Landesparlament und einer der beiden zentralen Bestandteile der Kompetenzverteilung in der österreichischen Gesetzgebung. Gesetze, die auf Landesebene gelten sollen, müssen vom Landtag beschlossen werden.
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger:in ist, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde. Neben Landesbürger:innen sind auch jene Staatsbürger:innen wahlberechtigt, die unmittelbar vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger:innen waren, sofern am Stichtag
· der Hauptwohnsitz weiterhin im Ausland besteht und
· die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
Wählen mit der amtlichen Wahlinformation
In der Regel erhalten Wahlberechtigte die amtliche Wahlinformation automatisch per Post. Die Stimmabgabe erfolgt am Wahlsonntag im zugewiesenen Wahllokal der jeweiligen Gemeinde. Ausnahmen bilden die Briefwahl mittels Wahlkarte sowie die Stimmabgabe durch den Besuch einer Wahlkommission für gehunfähige Personen.
Wählen mit der Wahlkarte
Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich ortsabwesend oder aus gesundheitlichen Gründen verhindert sind, haben Anspruch auf eine Wahlkarte.
Wahlkarten für die Landtagswahl können persönlich im Bürgerservice der Gemeinde Zwischenwasser beantragt werden – mittels der in der amtlichen Wahlinformation beigelegten Anforderungskarte, per Post, per E-Mail oder über den Online-Antrag (Link https://www.meinewahlkarte.at/) . Telefonische Anträge sind nicht möglich. Der Antrag kann formlos eingebracht werden. Erforderlich sind: Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Zustelladresse der Wahlkarte, einen gültigen Identitätsnachweis sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse für etwaige Rückfragen.
Die Wahlkarte ist portofrei an die zuständige Gemeindewahlbehörde (siehe Wahlkarte) zu senden oder dort abzugeben. Alle Wahlkarten, die bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde einlangen, werden in das Gemeindeergebnis aufgenommen. Später eintreffende Wahlkarten können nicht mehr berücksichtigt werden.