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Wohnen

Wohnungsbewerbung

Wie komme ich zu einer Wohnung im gemeinnützigen Wohnbau?

Der erste Schritt ist die Wohnungsbewerbung bei der Gemeinde, in der Sie wohnen. Der dafür notwendige Antrag ist in Ihrer Wohnsitzgemeinde erhältlich oder steht weiter unten als Download zur Verfügung.

Da die Gemeinde Ihren Antrag prüfen muss, ist es notwendig, dem Antrag einige Unterlagen – wie z. B. sämtliche Einkommensnachweise (Lohn- bzw. Gehaltszettel, AMS-Bescheid, Pensionsbescheid, Krankengeld, Wohnbeihilfe, Mindestsicherung, Alimente/Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld), den Mietvertrag etc. – beizulegen.

Aufgrund dieser Unterlagen bewertet die Gemeinde Ihre aktuelle Wohn- und Lebenssituation. Anhand der landesweit gültigen Vergaberichtlinien werden dann Punkte vergeben. Die Anzahl der Punkte, die Sie erhalten haben, ermöglicht der Gemeinde eine Dringlichkeitsreihung. Diese Reihung bildet die Grundlage für die Vergabe von freiwerdenden bzw. neu zu vergebenden gemeinnützigen Wohnungen durch die Gemeinde.

Voraussetzung für eine Bewerbung ist die sogenannte Förderungswürdigkeit, die die Gemeinde zu prüfen hat. Das bedeutet:

  • dass Sie kein Wohnungs- bzw. Hauseigentum (auch im Ausland) besitzen,

  • dass Sie einen legalen Aufenthalt in Österreich haben, der Ihnen einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht,

  • dass Sie nicht mehr als 80.000,- € Vermögen haben.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder in der Broschüre „Wohnungsvergaberichtlinie“ der Vorarlberger Landesregierung. Diese steht Ihnen als Download zur Verfügung.


Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe dient als Unterstützung für Personen, denen das Einkommen für die Miete oder die Kreditrückzahlung für Wohnraum nicht ausreicht.

Antragsformulare für die Wohnbeihilfe sind im Bürgerservice der Gemeinde Zwischenwasser oder auf der Webseite des Landes Vorarlberg unter dem Punkt "Wohnbeihilfe – Antrag" erhältlich.

Die ausgefüllten Formulare müssen im Wohnsitzgemeindeamt abgegeben werden. Die exakte Höhe der Wohnbeihilfe berechnet die Vorarlberger Landesregierung und teilt diese der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit.